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   Landwein

Für österreichischen Landwein und Qualitätswein aller Stufen gelten - wie vor dem EU-Beitritt - die strengeren Normen des österreichischen Weingesetzes. Für Wein aus anderen EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten ist maßgeblich, daß er dem gültigen EU-Weinrecht (VO-EWG 822/87 und den allenfalls bestehenden Vorschriften des jeweiligen Ursprungslandes entspricht.

Voraussetzungen für die Verwendung der Bezeichnungen Landwein

  • Weintrauben aus keinem größeren Gebiet als Weinbauregion
  • ausschließlich Qualitätsrebsorten gemäß der Sortenverordnung des Landwirtschaftsministers
  • Mostgewicht der Trauben mindestens 14° KMW 
  • Wein muß eine der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweisen
  • zuckerfreier Extrakt mindestens 17,0 g je Liter
  • Asche bei Weiß- und Rosewein mind. 1,30 g je Liter, bei Rotwein 1,60 g je Liter
  • Hektarhöchstertragsgsmenge 9.000 kg/ha Weintrauben oder 6.750 l/ha Wein (maßgeblich ist die im Weinbaukataster eingetragene Weinbaufläche des Betriebes). Auf dem Etikett ist der Name der Weinbauregion anzugeben, aus der die Trauben stammen. Kleinere Gebiete (z.B. Weinbaugebiet, Großlage, Gemeinde) dürfen nicht bezeichnet werden
  • der Name der Gemeinde oder des Ortsteils, in der Abfüller oder der Versender ihren Hauptwohnsitz haben, dürfen im Etikett höchstens halb so groß sein wie die Angabe der Weinbauregion.