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   Kabinettwein

Zusätzlich oder abweichend vom Qualitätswein:

  • Mostgewicht mindestens 17° KMW.
  • Lesegut nicht aufgebessert
  • Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g/Liter
  • dem Wein darf kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt worden sein
  • Gesamtalkoholgehalt (Alkoholgehalt inklusive unvergorenem Zucker) höchstens 13 % Vol.
  • Wein muß im Inland abgefüllt worden sein.